Skip to main content

Warum schicken wir Ihnen eine Widerrufsbelehrung?

Warum bitten wir Sie, dass wir bereits vorzeitig mit unserer Tätigkeit beginnen dürfen?

Seit 13. Juni 2014 ist es eine gesetzliche Pflicht, dass auch wir Immobilienvermittler vor dem Exposédownload eine Widerrufsbelehrung verschicken müssen.

Wir erklären Ihnen gerne, was Sie über das Widerrufsrecht bei dem Immobilienkauf wissen müssen.

Wir als Immobilienmakler haben konkrete Vorgaben, wie wir Exposés oder Immobilienanzeigen zu gestalten haben und welche wichtigen Daten in eine Anzeige aufgenommen werden müssen. Diese Kenntnisse erlangen Immobilienkaufleute explizit und detailliert in der Ausbildung für Immobilienkaufleute. 

Wir, Immobilienmakler müssen vor dem Versand des Exposés eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen und Sie somit über Ihr Widerrufsrecht belehren, wenn Sie sich als Kaufinteressent näher über einer Immobilie informieren möchten. Denn nach §355 (BGB) des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen wir Sie auch im Fernsabsatzgeschäft (Kontakt über E-Mail, Telefon, SMS,…) über Ihr Widerrufsrecht aufklären, ähnlich wie bei einem Online-Versandhandel.

Laut Widerrufsrecht haben Sie eine „Rückgabefrist“ von zwei Wochen bzw. von 14 Tagen. Diese Frist beginnt, wenn wir vor dem Versand des Exposés eine Widerrufsbelehrung übersenden.

Findet diese Belehrung nicht statt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt die Widerrufsfrist zu dem Datum.

Nun ist dies sehr verwirrend, denn was sollten Sie widerrufen wollen?

Jetzt fürchten Sie, wenn Sie den Erhalt der Widerrufsbelehrung akzeptieren und den vorzeitigen Beginn unserer Tätigkeit in Anspruch nehmen möchten, dass Sie schon eine Provision zahlen müssen, ohne jedoch, dass Sie die Immobilie wirklich erworben haben, geschweige denn gesehen haben.

DAS IST NICHT DER FALL – ABER FOLGENDES IST WICHTIG!

In dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr gilt, dass ein Vertrag nach Angebot und Annahme (zwei Willenserklärungen) geschlossen wird. So auch bei uns. Ein „Maklervertrag“ zwischen Ihnen und uns wird durch Sie geschlossen, da Sie das Exposé über ein Online-Portal angefordert haben. Die zweite Erklärung ist, dass wir Ihnen das Exposé und/oder eine Terminvereinbarung für einen Besichtigungstermin senden. Da ist der virtuelle Vertrag! Da nun ein „Maklervertrag“ entstanden ist, greift für uns die gesetzliche Belehrungspflicht. Daher übersenden wir Ihnen vorab eine Widerrufsbelehrung. 

Aber ab wann muss nun eine Provision bezahlt werden?

Mit der Widerrufsbelehrung und dem Versenden des Exposés ist noch keine Dienstleistung nach dem Erfolgsprinzip erfüllt worden, die wir erbringen müssen, um den Anspruch auf die Provision zu erhalten. Erfolg = Provision

Aufgrund dessen bedeutet der Erhalt der Widerrufsbelehrung noch lange nicht, dass Sie bereits Geld an uns zahlen müssen. Lassen Sie sich nicht davon verunsichern!

Jetzt wird es ein wenig komplizierter:

Was passiert, wenn Sie die Immobilie schlussendlich erwerben?

Wenn Sie die schöne Immobilie über uns erwerben und wir Sie rundum beraten haben, wir Ihnen mit dem Exposé auch das Widerrufsrecht übersandt haben und das ALLES innerhalb der 14 Tage, haben wir die Vertragsbedingungen erfüllt und das Widerrufsrecht erlischt.

Sollten Sie aber sagen, dass Sie Gebrauch Ihres Widerrufrechts = Widerspruch nehmen möchten, müsste der Vertrag rückabgewickelt werden, zum Beispiel geleistete Zahlungen müssen zurückgezahlt werden.

Aber da das nicht so einfach ist, da wir nur ein Erfolgshonorar erhalten und Sie erst zahlen, wenn Sie einen Notarvertrag unterzeichnet haben, greift hier das Gesetz ein. In diesem Fall hat der Gesetzesgeber entschieden, dass das Widerrufsrecht gemäß §356 Absatz. 4 BGB erlischt, wenn wir Sie ordnungsgemäß UND schriftlich über Ihr Widerrufsrecht informiert haben und wir Sie ausdrücklich darum gebeten haben, dass wir schon vor Ablauf der Frist (14 Tage) für Sie tätig sein dürfen.

Wir hoffen alle Klarheiten beseitigt zu haben und wir freuen uns kommend für Sie tätig sein zu können!